Haftungsausschluss

Die Teilnahme an der Auktion, ob in persönlicher, schriftlicher oder telefonischer Form, erfolgt auf der Grundlage dieser hier aufgeführten Bedingungen. Diese sind im Auktionskatalog, im Internet und durch deutlich sichtbaren Aushang in den Räumen des Auktionshauses Bayer veröffentlicht. Durch Abgabe eines Gebotes erkennt der Käufer diese Versteigerungsbedingungen als verbindlich an.
1. Die Auktion erfolgt freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber. Mit den Ziffern in Klammern wird der Eigentümer bzw. Auftraggeber identifiziert.
2. Sämtliche zur Versteigerung gelangten Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung besichtigt und geprüft werden. In allen Fällen ist der tatsächliche Zustand des Versteigerungsgegenstandes zum Zeitpunkt seines Zuschlages vereinbarte Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Auch die im Katalog, Zustandsbericht oder Expertisen enthaltenen Beschreibungen und Angaben sind Einschätzungen und keine Garantie im Sinne des § 443 BGB für die Beschaffenheit des Kunstgegenstandes. Das Gleiche gilt für die Abbildungen im Katalog. Diese Abbildungen dienen dem Zweck, dem Interessenten eine Vorstellung von dem Versteigerungsobjekt zu geben; sie sind weder Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie für die Beschaffenheit. Die Katalogbeschreibungen werden vom Auktionshaus Bayer nach bestem Kentnisstand und mit größter Sorgfalt erstellt. Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände sind gebraucht und werden unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Maßgeblich ist der Katalogtext.
3. Schadenersatzansprüche gegen das Auktionshaus Bayer (im Folgenden «Versteigerer») wegen Rechts- und Sachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen (inkl. Ersatz vergeblicher Aufwendungen) sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
4. Der Versteigerer ist dazu berechtigt, Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges anzubieten, zu vereinen, zu trennen oder zurückzuziehen.
5. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Überangebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen zugleich das selbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Es wird gewöhnlich um 5-10% gesteigert. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme. Erst nach vollständiger Zahlung aller Forderungen des Versteigerers an des versteigerten Objektes, geht das Eigentum an den Käufer über. Dieser kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Objektes geht mit dem Zuschlag auf den Ersteher über.
7. Ein Zuschlag unter Vorbehalt erfolgt, sobald das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht wird. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt jedoch bestehen, und das Objekt kann bei Nachgebot des Limits auch an andere Interessenten abgegeben werden. Bei Nichteintreten dieses Falles, wird der Vorbieter in Kenntnis gesetzt. Gebote mit Zuschlägen unter Vorbehalt sind für Bieter zwei Wochen verbindlich, für den Versteigerer hingegen freibleibend.
8. Der Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Auf den Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 25 % an den Versteigerer zu entrichten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Aufgeld inkludiert. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar, per EC-Karte oder Überweisung.
9. Zahlungsverzug tritt zwei Wochen nach Rechnungsdatum ein. Vom Eintritt des Verzuges an, verzinst sich der Kaufpreis unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche mit monatlich 1%.
Ist der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Versteigerer nach Setzen einer Nachfrist, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erlöschen alle Rechte des Käufers am ersteigerten Objekt. Ebenso ist der Versteigerer in diesem Fall berechtigt, vom Käufer Schadenersatz in Höhe des entgangenen Entgelts auf das Versteigerungsobjekt (Einliefererprovision und Aufgeld) sowie angefallener Kosten für Katalogabbildungen geltend zu machen. Außerdem haftet der Käufer für Transport-, Lager- und Versteigerungskosten bis zur Rückgabe oder bis zur erneuten Versteigerung des Objektes. Der Käufer haftet darüber hinaus, bei einer Versteigerung in der nächsten oder übernächsten Auktion, für jeglichen Mindererlös. Auf einen Mehrerlös besteht kein Anspruch. Verlangt der Versteigerer wahlweise Erfüllung, in Bezug auf den geschuldeten Kaufpreis und des Aufgeldes, ist der Käufer im Verzugsfall vorleistungspflichtig. Der Versteigerer ist berechtigt, den Käufer von weiteren Geboten in der Versteigerung auszuschließen und Namen und Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser weiterzugeben.
10. Die Aushändigung ersteigerter Objekte, sowie die Erstellung von Rechnungen, in erster Linie während oder unmittelbar nach der Versteigerung, erfolgen unter dem Vorbehalt, dass jegliche Form von Irrtum ausgeschlossen werden kann.
11. Erst nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen des Auktionshauses, erfolgt die Aushändigung der gekauften Objekte an den Käufer.
12. Die ersteigerten Objekte sind nach spätestens 14 Tagen nach Rechnungsdatum vom Käufer abzuholen. Im Falle, dass der Käufer mit der Abholung / Annahme in Verzug gerät, so hat der Versteigerer das Recht, das Objekt auf Kosten und Gefahr des Käufers wahlweise bei sich oder einem Dritten einzulagern. Der Käufer ist verpflichtet ggf. hierfür anfallende Kosten notwendiger Versicherungen zu tragen. Lagert der Versteigerer das Objekt bei sich ein, hat der Käufer nach Ablauf von 14 Tagen für die Einlagerung pro Objekt und Tag einen Kostenersatz von bis zu 8 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu entrichten. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind. Sofern der Käufer auf einen Versand des ersteigerten Objektes besteht, erfolgt dieser auf Kosten und Gefahrt dessen. Ebenso trägt der Käufer die Kosten für Verpackung, Versicherung und Versendung. Versandaufträge werden nur nach schriftlicher Versand-Beauftragung durch den Käufer durchgeführt.
13. Schriftliche Gebote werden im Interesse des jeweiligen Bieters durchgeführt. Als Höchstgebot gilt der auf dem Auftragsformular vermerkte Preis. Der Zuschlag kann auch zu einem niedrigeren Preis erfolgen. Bieteraufträge können nur dann verbindlich ausgeführt werden, wenn sie in Druckschrift ausgefüllt und spätestens 5 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen. Ein Bieterauftrag in Form einer Email muss ebenfalls spätestens 5 Stunden vor Auktionsbeginn eingegangen sein, damit er verbindlich ist. Verbindlich ist außerdem nur die angegebene Katalognummer der aktuellen Auktion und nicht der Titel des Objekts.
13 a. Ein schriftliches Gebot ist bindend und kann nicht widerrufen werden.
14. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Position auf Kosten des Versteigerers telefonisch kontaktiert, sofern hierfür rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Aufträge dieser Art können nur ab einem Limitpreis von 250 € ausgeführt werden. Hierbei verpflichtet sich der Bieter, mindestens den Limitpreis zu bieten. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen der Telefonverbindung.
15. Für den Nachverkauf nach der Auktion oder für den Freihandverkauf gelten sinngemäß die Versteigerungsbedingungen ebenso.
16. Erfüllungsort ist Konstanz. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Gerichtsstand Konstanz. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs findet keine Anwendung. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
16 a. Der Käufer übernimmt im Verhältnis zum Eigentümer die Zahlung der gesetzlichen Folgerechtsabgabe zur Hälfte (2 % vom Zuschlagspreis). Sie ist auf der Rechnung separat ausgewiesen und wird gemäß § 26 Abs. 1 UrhG geschuldet bei Veräußerungen von Originalen eines Werkes der bildenden Künste, an denen das Urheberrecht noch nicht erloschen ist.

Einlieferungsbedingungen

1. Der Einlieferer von Versteigerungsobjekten erhält den vollen Betrag, der nach dem 3. Zuschlag genannt wurde, abzüglich einer Versteigerungsgebühr von 23% inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Sollte der Einlieferer seinen Auftrag zurückziehen ist er verpflichtet an den Versteigerer eine Gebühr von 23% des vereinbarten Limitpreises bzw. 10,- € bei Objekten ohne Limit, zu bezahlen. Dies gilt ebenso, wenn die Ausführung des Auftrages wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, insbesondere aufgrund von Mängeln des Objektes scheitert. Dem Versteigerer bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Dem Einlieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die mit der Gebühr verlangte Betrag.
2. Der Versteigerer Bayer versteigert als Vermittler im Auftrag des Einlieferers.
3. Nach sechs Monaten erlischt der Versteigerungsauftrag. Sofern dieser nicht gekündigt wird, erneuert er sich um jeweils drei Monate.
4. Der untere Limitpreis wird in beidseitigem Einvernehmen vereinbart. Unter diesem Limit darf nur unter Vorbehalt zugeschlagen werden. Die Genehmigung des Einlieferers zur Abgabe ist erforderlich.
5. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Einlieferer die Versteigerungsabrechnung persönlich abzuholen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, hat der Auftraggeber seine Entscheidung bezüglich des angefragten Limits, schriftlich so mitzuteilen, dass der Bieter bei normaler Geschäftsabwicklung rechtzeitig benachrichtigt werden kann.
6. Die eingelieferten Objekte werden alle im Katalog abgebildet.
Der Einlieferer haftet für Angaben, betreffend Echtheit, Ursprung und Alter der von ihm eingelieferten Objekte.
Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Versteigerer nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Versteigerers.
7. Gold- und Silberobjekte dürfen unter dem Marktwert versteigert werden.
8. Ein Nachverkauf von 2 Monaten erfolgt, sobad die Objekte nicht in der Auktion verkauft werden.
9. Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz Konstanz.
10. Nicht verkaufte Objekte sind bis nach Mitteilung oder einer vom Versteigerer gesetzten Frist, spätestens jedoch nach 3 Wochen abzuholen. Nach Verstreichen dieser Frist ist die weitere Aufbewahrung der Objekte kostenpflichtig. Der Versteigerer ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung Objekte, die trotz Mahnung nicht abgeholt werden, ohne Limit zu versteigern oder zu verkaufen.
11. Die Versteigerungsabrechnung erfolgt ca.vier Wochen nach der Versteigerung.
11.a Im Fall des Verlustes eines oder mehrerer Positionen einer Einlieferung hat der Einlieferer das Recht den ursprünglichen Auszahlungsbetrag (Limit abzüglich 23%) geltend zu machen.
12. Bei der Schätzung von Gegenständen fallen keine Kosten an.
13. Transportkosten gehen zu Lasten des Einlieferers.
14. Der Einlieferer stimmt zu, dass im Falle eines folgerechtspflichtigen Verkaufs nach dem Urheberrechtsgesetz sein Name sowie seine Anschrift auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst in Bonn mitgeteilt werden darf. Wünscht der Einlieferer Geheimhaltung, so verpflichtet er sich, dem Versteigerer einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Verkaufserlöses zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf diesen Anteil zu zahlen, den dieser dann für ihn abführt.
15. Bei Ein- bzw. Ausfuhr der Objekte, versichert der Einlieferer, die maßgeblichen Zölle geleistet zu haben.